Niedersachsen ist flächenmäßig das zweitgrößte Bundesland und hat Nordseeküste, Elbe, Weser, Ems und unzählige Seen. Ausgerechnet hier hält sich die hartnäckigste Falschinformation im deutschen Angelrecht.

Die Küsten-Legende – und ihr wahrer Kern

Im Netz liest man immer wieder, an der niedersächsischen Küste dürfe man ohne Fischereischein angeln. Manche Quellen behaupten sogar, in Binnengewässern sei kein Schein mehr nötig.

Im Gesetz steht davon nichts. § 59 Nds. FischG kennt keine Befreiung von der Scheinpflicht für Küstengewässer.

Was es gibt, ist etwas anderes – und das erklärt vermutlich, wie das Gerücht entstanden ist. § 59 sieht eine Befreiung von der PRÜFUNG vor für Personen, die

mindestens drei Jahre als Küstenfischer tätig waren und das erforderliche Patent zum Führen eines Fischereifahrzeugs besitzen.

Das ist eine Regelung für Berufsfischer, keine für Urlauber. Aus „an der Küste kann man den Schein ohne Prüfung bekommen” ist im Netz „an der Küste braucht man keinen Schein” geworden. Der Unterschied kostet dich im Zweifel ein Bußgeld.

Zum Vergleich: Im benachbarten Schleswig-Holstein gilt die Scheinpflicht ausdrücklich auch für Küstengewässer.

Wer den Schein bekommt

Nach § 59 Abs. 1 Nds. FischG wird der Fischereischein Personen erteilt, die

  • ihren Hauptwohnsitz in Niedersachsen haben und
  • das 14. Lebensjahr vollendet haben.

Er gilt für unbeschränkte Zeit und wird auf Antrag von der Gemeinde des Wohnsitzes ausgestellt.

Versagt werden kann er Personen, die grob oder wiederholt gegen Vorschriften des Fischerei- oder Tierschutzrechts verstoßen haben.

Die Prüfung – und wann sie entfällt

Voraussetzung ist nach § 59 Abs. 1 Nr. 2 eine Fischerprüfung bei einem anerkannten Landesfischereiverband. Anerkannt werden dabei ausdrücklich auch:

  • die vorgeschriebene Fischerprüfung eines anderen Bundeslands,
  • die Prüfung als Berufsfischer.

Wer also aus einem anderen Land zuzieht und dort geprüft wurde, muss nicht noch einmal antreten. Die Prüfungen nehmen der Anglerverband Niedersachsen e. V. und der Landesfischereiverband Weser-Ems e. V. ab.

Mitführpflicht

§ 57 Abs. 1 Nds. FischG verlangt, dass du beim Angeln außerhalb deines eigenen Fischereirechts entweder den Fischereischein mitführst oder einen Personalausweis samt Bescheinigung des Berechtigten über deine Befugnis.

Zum Rechtsstand

Das Niedersächsische Fischereigesetz geht auf 1978 zurück, wurde aber zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. September 2022 geändert. Wenn eine Quelle nur die Fassung von 1978 nennt, hat sie die letzten zwei Jahrzehnte nicht mitgenommen.

Gebühren beziffert der Normtext nicht; einen eigenen Jugendfischereischein kennt er ebenfalls nicht.

Nach dem Schein

Der Fischereischein berechtigt dich nicht, irgendwo zu angeln. Du brauchst zusätzlich eine gewässerbezogene Fischereierlaubnis, meist über einen Verein oder Pächter, und deren Regeln dürfen strenger sein als das Landesrecht.

Die landesrechtlichen Schonzeiten und Mindestmaße findest du im Schonzeiten-Rechner.

FAQ

Darf ich an der niedersächsischen Küste ohne Schein angeln? Nein. Das Gesetz kennt keine Befreiung von der Scheinpflicht für Küstengewässer. Was es gibt, ist eine Prüfungsbefreiung für Berufs-Küstenfischer mit Schiffsführerpatent.

Ab wann bekomme ich den Fischereischein? Ab dem vollendeten 14. Lebensjahr, mit Hauptwohnsitz in Niedersachsen. Er gilt unbefristet.

Gilt meine Prüfung aus einem anderen Bundesland? Ja, die vorgeschriebene Fischerprüfung eines anderen Bundeslands wird ausdrücklich anerkannt.

Gibt es einen Jugendfischereischein? Der Normtext enthält keine eigene Jugendfischereischein-Regelung. Kläre die Möglichkeiten für dein Kind bei der unteren Fischereibehörde.


Den bundesweiten Ablauf beschreibt Angelschein machen. Die Nachbarn: Bremen, Hamburg, Schleswig-Holstein und Nordrhein-Westfalen.


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