In fast jedem Zielfisch-Artikel auf dieser Seite taucht derselbe Hinweis auf: Fische, die nicht entnommen werden dürfen oder sollen, müssen schonend zurückgesetzt werden. Diese Seite bündelt die dahinterliegenden Grundsätze an einem zentralen Ort – für geschonte und untermaßige Fische ebenso wie für bewusstes Catch & Release aus Naturschutzgründen.

Warum fischschonender Umgang wichtig ist

Ein Fisch, der unsachgemäß behandelt wird, kann selbst nach scheinbar erfolgreichem Zurücksetzen an den Folgen sterben – durch Verletzungen der Schleimhaut, Sauerstoffmangel außerhalb des Wassers oder Stress. Der richtige Umgang minimiert diese Risiken und erhöht die tatsächliche Überlebenschance erheblich.

Die wichtigsten Grundsätze

Möglichst wenig Zeit außerhalb des Wassers

Je kürzer ein Fisch der Luft ausgesetzt ist, desto besser seine Überlebenschance. Idealerweise wird er direkt im Wasser oder über einer feuchten Abhakmatte abgehakt, ohne ihn unnötig lange in der Hand zu halten.

Feuchte Hände oder Handschuhe verwenden

Die Schleimhaut vieler Fische – besonders empfindlich bei Arten wie Aal oder Schleie – schützt vor Krankheitserregern und Verletzungen. Trockene Hände entfernen diese Schutzschicht und erhöhen das Infektionsrisiko für den Fisch.

Den Haken vorsichtig lösen

Eine Lösezange erleichtert das schonende Entfernen des Hakens erheblich. Sitzt der Haken tief oder ist schwer zugänglich, ist es oft schonender, das Vorfach zu kappen, statt den Fisch durch aggressives Herausziehen zusätzlich zu verletzen. In Brandenburg ist das bei untermaßigen und geschonten Fischen Pflicht: „Haben die Fische den Haken tief geschluckt, ist vor dem Zurücksetzen die Schnur in Höhe der Kopfspitze zu durchtrennen.“ (§ 3 Abs. 1 BbgFischO)

Widerhakenlose oder mikro-widerhakenlose Haken nutzen

Sie erleichtern das Lösen deutlich und reduzieren Verletzungen spürbar – viele erfahrene Angler setzen inzwischen standardmäßig auf diese Hakenform, besonders beim gezielten Catch & Release.

Ausreichend Erholungszeit vor dem Loslassen

Bevor ein Fisch endgültig freigelassen wird, sollte er im Wasser gehalten werden, bis er sich sichtlich erholt hat und aus eigener Kraft abschwimmt. Ein Fisch, der bewegungslos oder auf der Seite liegt, braucht noch mehr Zeit.

Wann muss ein Fisch zurückgesetzt werden?

  • Geschonte und untermaßige Fische: Das Landesrecht verlangt, sie sofort zurückzusetzen. Bayern formuliert es so: „Untermaßige oder während der Schonzeit gefangene lebensfähige Fische sind unverzüglich mit der zu ihrer Erhaltung erforderlichen Sorgfalt in dieselbe Gewässerstrecke zurückzusetzen.“ (§ 11 Abs. 6 AVBayFiG) Ähnlich regeln es etwa Brandenburg (§ 3 Abs. 1 BbgFischO) und Mecklenburg-Vorpommern (§ 6 Abs. 1 BiFVO und KüFVO M-V). Die aktuellen Werte findest du in der Übersicht zu Schonzeiten & Mindestmaßen.
  • Nicht lebensfähige Fische: Nordrhein-Westfalen bestimmt, dass geschonte oder untermaßige Fische, bei denen mit ihrem Eingehen gerechnet werden muss, zu töten und unverzüglich zu vergraben sind – verwerten darfst du sie nicht, auch wenn sie tot angelandet werden (§ 4 Abs. 1 LFischVO NRW).
  • Nur ins Fanggewässer: Sachsen erlaubt Anglern mit Erlaubnisschein, gefangene Fische nur in das Gewässer zurückzusetzen, in dem sie gefangen wurden (§ 12 Abs. 3 SächsFischVO).
  • Gehälterte Fische: Wer Fische im Setzkescher hält, darf sie in Bayern (§ 20 Abs. 1 AVBayFiG), Brandenburg (§ 11 Abs. 4 BbgFischO) und Hessen (§ 10 Abs. 1 HFischV) nicht mehr zurücksetzen.
  • Bestandsgefährdete Arten: Bei Arten wie dem Aal oder der Äsche kann es sinnvoll sein, auch maßige Fische zurückzusetzen – sofern Landesrecht und Gewässerordnung das zulassen (siehe nächster Abschnitt).

Catch & Release und das Tierschutzgesetz

Das Tierschutzgesetz gilt auch beim Angeln: „Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.“ (§ 1 TierSchG) Wie das bewusste Zurücksetzen maßiger Fische daran zu messen ist, legen die meisten Landesverordnungen nicht ausdrücklich fest. Hessen tut es:

Fischfang, der allein Sport- oder Hobbyzwecken dient und das Zurücksetzen aller gefangener Fische vorsieht (Catch-and-Release), ist verboten. (§ 14 Abs. 6 HFischV)

Hamburg verlangt von zugelassenen Angel-Guides eine „Verzichtserklärung auf gezieltes Fangen und Zurücksetzen“ (§ 5 HmbFAnGDVO). Wer grundsätzlich zurücksetzen möchte, sollte deshalb vorab Gewässerordnung und Fischereibehörde fragen, was an seinem Gewässer gilt.

Besonderheiten beim Umgang mit großen Fischen

Bei größeren Fischen wie Wels oder Graskarpfen gelten zusätzliche Vorsichtsmaßnahmen:

  • Großzügig dimensionierte Abhakmatte: Verteilt das Gewicht des Fisches und schützt vor Verletzungen durch harten Untergrund.
  • Zwei-Personen-Handling: Bei sehr großen Fischen erleichtert die Unterstützung einer zweiten Person den sicheren und schonenden Umgang erheblich.
  • Ausreichend großer Kescher: Ein zu kleiner Kescher zwingt den Fisch in eine unnatürliche Position und erhöht das Verletzungsrisiko – Details in der Kescher-Kaufberatung.

Typische Fehler beim Umgang mit Fischen

  • Zu lange Fotosessions: Jede zusätzliche Minute außerhalb des Wassers verringert die Überlebenschance des Fisches.
  • Trockene Hände beim Anfassen: Entfernt die schützende Schleimhaut und erhöht das Infektionsrisiko.
  • Fisch auf trockenem Untergrund abgelegt: Schädigt Haut und Schleimhaut zusätzlich – immer eine feuchte Unterlage oder Abhakmatte nutzen.
  • Zu frühes Loslassen ohne Erholungsphase: Ein noch geschwächter Fisch kann leichte Beute für Fressfeinde werden, wenn er zu früh freigelassen wird.

FAQ

Wie lange darf ein Fisch maximal außerhalb des Wassers sein? So kurz wie möglich – nicht länger, als Abhaken und Maßnehmen unbedingt dauern. Eine feste Sekundengrenze nennen die Landesverordnungen nicht.

Warum sind widerhakenlose Haken schonender? Sie lassen sich deutlich leichter und mit weniger Gewebeschaden aus dem Fischmaul entfernen als Haken mit Widerhaken.

Was mache ich, wenn der Haken tief sitzt? In solchen Fällen ist es oft schonender, das Vorfach nah am Haken zu kappen, statt durch aggressives Ziehen zusätzliche Verletzungen zu riskieren. Brandenburg schreibt bei untermaßigen und geschonten Fischen vor, die Schnur in Höhe der Kopfspitze zu durchtrennen (§ 3 Abs. 1 BbgFischO).

Woran erkenne ich, dass ein Fisch erholt genug zum Loslassen ist? Er sollte sich aus eigener Kraft im Wasser halten können und beim Loslassen zügig und kontrolliert abschwimmen, statt orientierungslos zu treiben.


Diese Grundsätze gelten für alle Zielfische auf kescherzeit.de – die aktuellen Schonzeiten und Mindestmaße findest du in der zentralen Übersicht zu Schonzeiten & Mindestmaßen.

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Quellen

  1. Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Fischereigesetzes (AVBayFiG) – Bayerische Staatskanzlei, BAYERN.RECHT, § 11 Abs. 6, § 20 Abs. 1 AVBayFiG, abgerufen am 17. September 2026
  2. Fischereiordnung des Landes Brandenburg (BbgFischO) – Land Brandenburg, BRAVORS, § 3 Abs. 1, § 11 Abs. 4 BbgFischO, Fassung vom 14. November 1997, zuletzt geändert am 24. August 2026, abgerufen am 17. September 2026
  3. Binnenfischereiverordnung (BiFVO M-V), Arbeitskopie – Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei M-V (LALLF), § 6 Abs. 1 BiFVO M-V, Fassung vom 15. August 2005, zuletzt geändert am 27. Januar 2011 (GVOBl. M-V S. 59), abgerufen am 15. September 2026
  4. Küstenfischereiverordnung (KüFVO M-V), Arbeitskopie – Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei M-V (LALLF), § 6 Abs. 1 KüFVO M-V, Fassung vom 28. November 2006, zuletzt geändert am 21. Januar 2022 (GVOBl. M-V S. 58), abgerufen am 15. September 2026
  5. Landesfischereiverordnung (LFischVO) Nordrhein-Westfalen – Land Nordrhein-Westfalen, RECHT.NRW.DE, § 4 Abs. 1 LFischVO, Fassung vom 3. Juli 2026, GV. NRW. 2026 S. 414, abgerufen am 17. September 2026
  6. Sächsische Fischereiverordnung (SächsFischVO) – Freistaat Sachsen, REVOSax, § 12 Abs. 3 SächsFischVO, Fassung vom 22. April 2022, gültig ab 1. Juni 2022, abgerufen am 17. September 2026
  7. Hessische Fischereiverordnung (HFischV) – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen Nr. 15/2023 (PDF beim RP Kassel), § 10 Abs. 1, § 14 Abs. 6 HFischV, Fassung vom 14. April 2023, GVBl. 2023 S. 318, abgerufen am 15. September 2026
  8. Verordnung zur Durchführung des Hamburgischen Fischerei- und Angelgesetzes (HmbFAnGDVO) – Freie und Hansestadt Hamburg, § 5 HmbFAnGDVO, Fassung vom 4. Juni 2019, geändert durch Verordnung vom 1. Februar 2022 (HmbGVBl. S. 88), abgerufen am 15. September 2026
  9. Tierschutzgesetz (TierSchG) – Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, § 1, abgerufen am 17. September 2026

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