Schonzeiten und Mindestmaße gehören zu den wichtigsten Regeln, die jeder Angler kennen muss – und gleichzeitig zu den am häufigsten missverstandenen. Sie schützen Fischbestände in besonders empfindlichen Lebensphasen, allen voran während der Laichzeit, und sichern so den langfristigen Erhalt gesunder Gewässer. Wer sie nicht kennt, riskiert nicht nur Bußgelder, sondern schadet auch den Fischbeständen, die er eigentlich befischen möchte.

Dieser Überblick erklärt, warum Schonzeiten existieren, wie sie sich zwischen den Bundesländern unterscheiden und wo du die für dich verbindlichen Werte findest.

Warum gibt es Schonzeiten und Mindestmaße?

  • Schonzeiten schützen Fische während der Laichzeit, wenn sie besonders verletzlich sind und sich in flachem, gut erreichbarem Wasser aufhalten.
  • Mindestmaße sollen sicherstellen, dass Fische mindestens einmal ablaichen können, bevor sie entnommen werden dürfen – das sichert den Nachwuchs für kommende Jahre.
  • Höchstmaße (in Hamburg und Hessen per Landesverordnung als Entnahmefenster, andernorts teils in Gewässerordnungen) schützen besonders große, laichstarke Elterntiere, die überproportional zum Bestandserhalt beitragen.

Diese Regeln sind kein bürokratisches Hindernis, sondern die Grundlage dafür, dass auch künftige Generationen an denselben Gewässern erfolgreich angeln können.

Warum die Werte so stark variieren

In Deutschland ist die Fischerei Ländersache – jedes Bundesland erlässt eine eigene Landesfischereiverordnung mit eigenen Schonzeiten und Mindestmaßen. Hinzu kommt eine weitere Ebene: Angelvereine und Gewässerpächter dürfen zusätzliche, meist strengere Regeln für ihre eigenen Gewässer festlegen – etwa längere Schonzeiten, höhere Mindestmaße oder komplette Entnahmeverbote für bestimmte Arten.

Das bedeutet konkret: Die Regeln, die für einen See in Bayern gelten, können sich deutlich von denen an einem Kanal in Nordrhein-Westfalen unterscheiden – selbst für dieselbe Fischart.

Typische Größenordnungen im Überblick

Die folgenden Werte sind grobe bundesweite Richtwerte und ersetzen keine gewässerspezifische Prüfung:

FischartÜbliches MindestmaßÜbliche Schonzeit
HechtMeist 45–50 cm (Niedersachsen 40, Bremen 60)Beginnt meist im Februar, endet je nach Land zwischen März und Mai
ZanderMeist 40–50 cm (Niedersachsen 35)Je nach Land zwischen Januar und Mai; Hessen ohne Schonzeit
KarpfenMeist 35 cm (Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen 40); kein Mindestmaß in Bremen und NiedersachsenKeine – außer in Hessen für die Wildform
Forelle (Bach)Meist 25–30 cm (Hamburg 20)Meist ab Oktober bis Februar, März oder April (Sachsen-Anhalt ab 15. September)
Aal35–50 cmRegional sehr unterschiedlich, teils Entnahmeverbote
WelsMeist kein Mindestmaß; 50–75 cm in Berlin, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und ThüringenMeist keine; Mecklenburg-Vorpommern 1. Mai bis 30. Juni
BrasseKein MindestmaßKeine
SchleieMeist 25 cm (Bayern 26); kein Mindestmaß in Bremen und NiedersachsenMeist keine; Bayern und Hessen 1. Mai bis 30. Juni, Baden-Württemberg 15. Mai bis 30. Juni

Die Spannen stammen aus der Datenbasis des Schonzeiten-Rechners (Stand September 2026). Ausführliche Angaben je Fischart findest du direkt in den einzelnen Zielfisch-Guides.

Werte für dein Bundesland nachschlagen

Weil die Tabelle oben nur grobe Richtwerte zeigt, gibt es auf kescherzeit.de zusätzlich den Schonzeiten-Rechner: Dort wählst du Bundesland, Fischart und Datum und siehst direkt, ob der Fisch geschont oder untermaßig ist – mit Angabe der ausgewerteten Landesfischereiverordnung und ihrem Stand.

Wo du die verbindlichen Werte findest

  1. Landesfischereiverordnung deines Bundeslandes: Die offizielle, rechtlich bindende Quelle – meist online über die zuständige Landesbehörde einsehbar.
  2. Gewässerordnung deines Vereins oder Pächters: Enthält häufig zusätzliche, strengere Regeln für das konkrete Gewässer.
  3. Aushänge am Gewässer: Viele Vereine informieren zusätzlich direkt vor Ort über aktuelle Besonderheiten.
  4. Aktuelle Erlaubnisschein-Unterlagen: Bei Tages- oder Jahreskarten sind die geltenden Regeln oft direkt beigelegt.

Was tun bei geschonten oder untermaßigen Fischen?

Fängst du einen Fisch, der die Schonzeit oder das Mindestmaß nicht erfüllt, muss er sofort und schonend zurückgesetzt werden:

  • Fisch möglichst wenig aus dem Wasser heben, idealerweise direkt im Wasser abhaken.
  • Feuchte Hände oder einen nassen Handschuh verwenden, um die Schleimhaut zu schützen.
  • Den Haken vorsichtig mit einer Lösezange entfernen, bei tiefem Schlucken lieber das Vorfach kappen als den Fisch stark zu verletzen.
  • Den Fisch erst loslassen, wenn er sich sichtlich erholt hat und aus eigener Kraft abschwimmt.

FAQ

Gelten Schonzeiten überall in Deutschland gleich? Nein, sie sind Ländersache und unterscheiden sich teils deutlich zwischen den Bundesländern. Zusätzlich können Vereine eigene, strengere Regeln festlegen.

Was passiert, wenn ich versehentlich einen geschonten Fisch fange? Dann musst du ihn sofort zurücksetzen. Bayern etwa schreibt vor: „Untermaßige oder während der Schonzeit gefangene lebensfähige Fische sind unverzüglich mit der zu ihrer Erhaltung erforderlichen Sorgfalt in dieselbe Gewässerstrecke zurückzusetzen.“ (§ 11 Abs. 6 AVBayFiG) Wer das unterlässt, handelt ordnungswidrig. Ob schon der unbeabsichtigte Fang selbst geahndet wird, hängt vom Land ab: Bayern nennt als Ordnungswidrigkeit auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig „Fische während der festgesetzten Schonzeiten fängt“ (§ 32 Nr. 1 Buchst. a AVBayFiG) – wer gezielt einer geschonten Art nachstellt, ist also nicht allein durch das Zurücksetzen auf der sicheren Seite. In Brandenburg ist bei tief geschlucktem Haken zudem vor dem Zurücksetzen die Schnur in Höhe der Kopfspitze zu durchtrennen (§ 3 Abs. 1 BbgFischO).

Wo finde ich die aktuell gültigen Werte für mein Gewässer? Am zuverlässigsten in der Landesfischereiverordnung deines Bundeslandes sowie der Gewässerordnung deines Angelvereins oder Pächters.

Gibt es Fische ohne Mindestmaß oder Schonzeit? Ja, für Brasse gibt es in keinem Bundesland ein gesetzliches Mindestmaß, für Wels in den meisten nicht. Karpfen haben dagegen in fast allen Ländern eines, meist 35 cm. Vereine können aber trotzdem eigene Regeln oder Entnahmeempfehlungen festlegen.


Zentraler Hinweis: Alle Angaben auf kescherzeit.de sind Richtwerte zur Orientierung. Sie ersetzen nicht die Prüfung der aktuellen Landesfischereiverordnung und Gewässerordnung – informiere dich vor jedem Angeltag verbindlich vor Ort.

Wie hilfreich war dieser Artikel?

Quellen

  1. Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Fischereigesetzes (AVBayFiG), Anlage: Schonzeiten, Schonmaße und räumlicher Geltungsbereich – Bayerische Staatskanzlei, BAYERN.RECHT, Anlage zu §§ 11, 14, 22, 27 und 32 AVBayFiG, Fassung Text gültig ab 1. Juni 2025, abgerufen am 17. September 2026
  2. Landesfischereiverordnung (LFischVO) Nordrhein-Westfalen – Land Nordrhein-Westfalen, RECHT.NRW.DE, §§ 1 bis 3, Fassung vom 3. Juli 2026, GV. NRW. 2026 S. 414, abgerufen am 17. September 2026
  3. Sächsische Fischereiverordnung (SächsFischVO) – Freistaat Sachsen, REVOSax, Anlage zu § 2 Abs. 1, Fassung vom 22. April 2022, gültig ab 1. Juni 2022, abgerufen am 17. September 2026
  4. Fischereiordnung des Landes Brandenburg (BbgFischO) – Land Brandenburg, BRAVORS, § 2 Abs. 1 mit Anlage, Fassung vom 14. November 1997, zuletzt geändert am 24. August 2026, abgerufen am 17. September 2026
  5. Hessische Fischereiverordnung (HFischV) – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen Nr. 15/2023 (PDF beim RP Kassel), §§ 1 und 2 Abs. 1, Fassung vom 14. April 2023, GVBl. 2023 S. 318, abgerufen am 15. September 2026
  6. Verordnung zur Durchführung des Hamburgischen Fischerei- und Angelgesetzes (HmbFAnGDVO) – Freie und Hansestadt Hamburg, §§ 6 bis 8 mit Anlagen 1 und 2, Fassung vom 4. Juni 2019, geändert durch Verordnung vom 1. Februar 2022 (HmbGVBl. S. 88), abgerufen am 15. September 2026
  7. Binnenfischereiverordnung (BiFVO M-V), Arbeitskopie – Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei M-V (LALLF), §§ 3 bis 5, Fassung vom 15. August 2005, zuletzt geändert am 27. Januar 2011 (GVOBl. M-V S. 59), abgerufen am 15. September 2026
  8. Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Fischereigesetzes (AVBayFiG) – Bayerische Staatskanzlei, BAYERN.RECHT, § 11 Abs. 6, § 32 Nr. 1 AVBayFiG, abgerufen am 17. September 2026
  9. Fischereiordnung des Landes Brandenburg (BbgFischO) – Land Brandenburg, BRAVORS, § 3 Abs. 1 BbgFischO, Fassung vom 14. November 1997, zuletzt geändert am 24. August 2026, abgerufen am 17. September 2026

Kommentare

Noch keine Kommentare – sei der Erste.

    Schreib deine Meinung

    Dein Kommentar erscheint nach kurzer Prüfung. E-Mail-Adresse ist nicht nötig.