Das Saarland gehört zu den Ländern, die den Einstieg bewusst anspruchsvoll halten. Während andere Bundesländer prüfungsfreie Scheine eingeführt haben, ist das Saarland diesem Trend ausdrücklich nicht gefolgt – und verlangt als einziges Land zusätzlich zum Vorbereitungslehrgang ein Vereinspraktikum.
Der Weg zum Schein: zwei Nachweise, nicht einer
Um überhaupt zur Prüfung zugelassen zu werden, brauchst du nach § 30 Abs. 1 der Landesfischereiordnung zwei Dinge:
- den Nachweis über einen Vorbereitungslehrgang des Fischereiverbands Saar oder einer von ihm beauftragten Institution,
- den Nachweis über ein Vereinspraktikum.
Der zweite Punkt ist die saarländische Besonderheit. In allen anderen Bundesländern reicht ein Kurs – hier musst du zusätzlich Zeit in einem Angelverein verbracht haben, bevor du überhaupt antreten darfst. Wer das erst zwei Wochen vor dem Wunschtermin erfährt, hat ein Planungsproblem.
Zugelassen wirst du frühestens mit vollendetem 13. Lebensjahr (§ 30 Abs. 3 Nr. 1 LFO).
Die Prüfung
Die Prüfung ist schriftlich und nicht öffentlich (§ 31 Abs. 1 LFO). Du bekommst einen Fragebogen mit 60 Fragen und hast dafür zwei Stunden (§ 31 Abs. 2 LFO). Bestanden hast du mit mindestens 45 richtigen Antworten (§ 32 Abs. 2 LFO).
Anders als in Baden-Württemberg oder Sachsen gibt es dabei keine Mindestquote je Sachgebiet – es zählt die Gesamtzahl. Wer ein Thema schwächer beherrscht, kann das über die anderen ausgleichen.
In Ausnahmefällen können die Fragen mündlich gestellt werden. Das kostet allerdings 20 € Aufschlag.
Kosten: der teuerste Einstieg Deutschlands
Die Prüfungsgebühr beträgt 100 € für Erwachsene und 50 € für Minderjährige (§ 30 Abs. 2 LFO), zahlbar spätestens zwei Wochen vor dem Termin an den Fischereiverband. Das ist mit Abstand die höchste Prüfungsgebühr im Bundesvergleich – in Hessen sind es 30 €, in Brandenburg 25 €.
Dazu kommt die Fischereiabgabe je nach Scheinart (§ 46 LFO):
- Jugendfischereischein: 2,50 €
- Jahresfischereischein: 8,00 €
- Fünfjahresfischereischein: 40,00 €
- für Menschen mit Behinderung: 5,00 € bzw. 25,00 €
Für Gäste
Wer keinen ständigen Aufenthalt im Saarland hat, bekommt nach § 35 Nr. 2 LFO einen Jahresfischereischein, der auf höchstens drei selbst zu bestimmende Monate beschränkt ist. Die Monate werden auf dem Schein vermerkt.
Das ist eine echte Gastregelung – man muss sie nur kennen, denn sie steht in der Verordnung und nicht in den üblichen Übersichten.
Wenn du keine Prüfung ablegen kannst
§ 35 LFO kennt Befreiungen, unter anderem für beruflich ausgebildete Fischerinnen und Fischer (Nr. 1) und für Menschen mit Behinderung (Nr. 5). Wichtig dabei: Wer aufgrund einer Befreiung fischt, darf das nur unter Aufsicht eines volljährigen Fischereischeininhabers.
Nach dem Schein
Der Fischereischein allein reicht auch im Saarland nicht – du brauchst zusätzlich eine Erlaubnis für das konkrete Gewässer, und Vereins- oder Pächterregeln dürfen strenger sein als das Landesrecht. Die landesrechtlichen Schonzeiten und Mindestmaße zeigt der Schonzeiten-Rechner.
FAQ
Brauche ich im Saarland wirklich ein Vereinspraktikum? Ja. § 30 Abs. 1 LFO nennt es neben dem Vorbereitungslehrgang als Zulassungsvoraussetzung zur Prüfung. Das ist bundesweit einmalig.
Ab welchem Alter darf ich zur Prüfung? Ab dem vollendeten 13. Lebensjahr (§ 30 Abs. 3 Nr. 1 LFO).
Wie viele Fragen muss ich richtig haben? Mindestens 45 von 60. Eine Mindestquote je Sachgebiet gibt es im Saarland nicht.
Gibt es einen Touristenschein? Ja, in Form eines auf höchstens drei Monate beschränkten Jahresfischereischeins für Personen ohne ständigen Aufenthalt im Saarland (§ 35 Nr. 2 LFO).
Den bundesweiten Ablauf beschreibt Angelschein machen. Die Nachbarn: Rheinland-Pfalz, Baden-Württemberg und Hessen.
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