Die Boddengewässer zwischen Rügen, Usedom und dem Festland – flache, brackige Meeresarme mit dichtem Kraut – gelten unter Raubfischanglern als eines der besten Hecht- und Zanderreviere Europas. Große Wasserflächen, viel Struktur und ein reiches Nahrungsangebot machen sie für Raubfischangler interessant.

Warum die Boddengewässer besonders sind

Anders als reines Süß- oder Salzwasser sind Boddengewässer Brackwasser: Süßwasserzuflüsse treffen auf die Ostsee, wodurch ein einzigartiges, nährstoffreiches Ökosystem entsteht. Für Hecht und Zander bedeutet das ein reiches Angebot an Beutefischen.

Zielfische und Methoden

  • Hecht: die Hauptattraktion, oft an Krautkanten und Übergängen zu tieferem Wasser – siehe Auf Hecht angeln.
  • Zander: bevorzugt tiefere Rinnen und Kanten, oft in der Dämmerung aktiv, siehe Auf Zander angeln.
  • Barsch: als Beifang praktisch überall präsent.

Gefischt wird überwiegend vom Boot aus mit Gummifisch, Wobbler oder Spinnerbait – die Reviere sind großflächig und lassen sich vom Ufer aus nur begrenzt erschließen. Ein Guide oder eine geführte Bootstour lohnt sich gerade beim ersten Besuch, um die riesigen Flächen effizient einzugrenzen.

Beste Reisezeit

Frühjahr und Herbst gelten als Prime-Time für Hecht, der Sommer eignet sich gut für Zander in den frühen Morgen- und späten Abendstunden. Details zu den Monaten im Saisonkalender.

Praktisches vor Ort

Die Bodden sind Küstengewässer, es gilt die Küstenfischereiverordnung Mecklenburg-Vorpommerns (KüFVO M-V). Die wichtigsten Regeln:

  • Papiere: Fischereischein plus die Erlaubnis zum Fischfang mit der Handangel in den Küstengewässern (§ 9 KüFVO M-V) – siehe Angelschein Mecklenburg-Vorpommern.
  • Hecht: Mindestmaß 50 cm, Schonzeit 1. März bis 30. April, höchstens drei Hechte je Angeltag.
  • Zander: Mindestmaß 40 cm im Stettiner Haff, im Peenestrom und in der Darßer Boddenkette, sonst 45 cm; Schonzeit 23. April bis 22. Mai; höchstens drei Zander je Angeltag.
  • Schleppangeln: In den Fischereibezirken – darunter Greifswalder Bodden, Strelasund, die Gewässer zwischen Hiddensee und Rügen und die Darßer Boddenkette – verboten (§ 9 Nr. 7, § 14 Abs. 1 KüFVO M-V).
  • Boot verankern: Im Strelasund, im Rassower Strom und Wieker Bodden sowie im Having des Greifswalder Boddens müssen Boote beim Angeln verankert sein; erlaubt ist dort sonst nur Driftangeln mit Treibanker, dessen Beschaffenheit die obere Fischereibehörde vorschreiben kann (§ 9 Nr. 6 KüFVO M-V).
  • Laichschonbezirke: Vom 1. April bis 31. Mai ist die Fischerei in ausgewiesenen Bereichen verboten, unter anderem im Selliner und Zicker See, im Nordteil des Wieker Boddens, im Breeger Bodden nördlich der Saalsteine und in mehreren Wieken des Strelasunds (§ 12 KüFVO M-V).
  • Fischschonbezirke: In einigen Bereichen ist die Fischerei ganzjährig verboten, darunter der Nordteil des Kleinen Jasmunder Boddens, die Gewässer am Bock und am Libben sowie die Peenemündung (§ 11 Abs. 1 KüFVO M-V). An den Mündungen von 20 Zuflüssen gilt vom 1. August bis 28. Februar ein Fischereiverbot im Umkreis von 300 Metern (§ 11 Abs. 2).

Mindestmaße, Schonzeiten und Tagesfangmengen stehen in §§ 4, 5 und 9 KüFVO M-V. Regeln für Küstengewässer ändern sich regelmäßig – vor der Reise die aktuelle Fassung prüfen.

FAQ

Brauche ich zwingend ein Boot? Für die großen offenen Boddenflächen ja – einige uferzugängliche Bereiche existieren, das Gros der guten Stellen ist aber nur per Boot erreichbar.

Lohnt sich ein Guide für den ersten Besuch? Ja, die Boddengewässer sind riesig und die guten Stellen wechseln je nach Wind und Jahreszeit – ein ortskundiger Guide spart viel Suchzeit.


Zum größeren Küstenüberblick: Angeln an der Ostsee.

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Quellen

  1. Küstenfischereiverordnung (KüFVO M-V), Arbeitskopie – Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei M-V (LALLF), § 4 (Mindestmaße), § 5 (Schonzeiten), § 9 (Handangel, Tagesfangmengen), § 11 (Fischschonbezirke), Fassung vom 28. November 2006, zuletzt geändert am 21. Januar 2022 (GVOBl. M-V S. 58), abgerufen am 15. September 2026
  2. Küstenfischereiverordnung (KüFVO M-V), Arbeitskopie – Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei M-V (LALLF), § 9 Nr. 6 und 7, § 12, § 14 Abs. 1 KüFVO M-V, Fassung vom 28. November 2006, zuletzt geändert am 21. Januar 2022 (GVOBl. M-V S. 58), abgerufen am 15. September 2026

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