Der Fischtöter, im Englischen auch “Priest” genannt, ist ein kurzer, meist mit Blei beschwerter Schlagstock. Er dient dazu, einen zur Entnahme bestimmten Fisch mit einem gezielten Schlag auf den Kopf zu betäuben – unmittelbar danach wird der Fisch getötet.

Warum ein Fischtöter zur Grundausstattung gehört

Das Tierschutzgesetz verbietet, einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen (§ 1 TierSchG). Die Tierschutz-Schlachtverordnung wird konkret: Wer einen Fisch tötet, muss ihn unmittelbar vorher betäuben (§ 12 Abs. 10 TierSchlV). Zulässig ist dafür unter anderem der „stumpfe Schlag auf den Kopf“ (Anlage 1 Nr. 9.2), und zwar „mit einem geeigneten Gegenstand und ausreichend kräftig“; ein den Tod herbeiführendes Verfahren muss unmittelbar danach folgen (Anlage 1 Nr. 5.2). Ausnahmen nennt die Verordnung für Plattfische und – bei höchstens 30 Tieren am Tag – für Aale (§ 12 Abs. 10 Satz 2 TierSchlV). In Hamburg gehören Utensilien zum Töten ausdrücklich zur vorgeschriebenen Ausrüstung am Wasser (§ 4 Abs. 3 HmbFAnGDVO).

Richtige Anwendung

Der Schlag erfolgt kräftig und gezielt auf den Kopf, oberhalb der Augen – und zwar so schnell wie möglich nach dem Fang (Anlage 1 Nr. 5.3 TierSchlV). Direkt danach wird der Fisch getötet, etwa durch einen Herzstich oder Kiemenschnitt. Mehr zum schonenden Umgang mit Fisch – ob zur Entnahme oder beim Zurücksetzen – im Artikel Fischschonender Umgang & Catch & Release.

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Quellen

  1. Tierschutzgesetz (TierSchG) – Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, § 1, abgerufen am 17. September 2026
  2. Tierschutz-Schlachtverordnung (TierSchlV) – Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, § 1 Abs. 2, § 12 Abs. 10, abgerufen am 17. September 2026
  3. Tierschutz-Schlachtverordnung (TierSchlV), Anlage 1 – Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, Anlage 1 Nr. 5.2, 5.3 und 9, abgerufen am 17. September 2026
  4. Verordnung zur Durchführung des Hamburgischen Fischerei- und Angelgesetzes (HmbFAnGDVO) – Freie und Hansestadt Hamburg, § 4 Abs. 3 HmbFAnGDVO, Fassung vom 4. Juni 2019, geändert durch Verordnung vom 1. Februar 2022 (HmbGVBl. S. 88), abgerufen am 15. September 2026

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