Bevor du dich mit Kunstködern, Aromen und Farbwahl beschäftigst, lohnt sich der Blick auf die einfachsten und zuverlässigsten Köder überhaupt: Naturköder. Tauwurm, Made und Köderfisch fangen an fast jedem Gewässer und bei fast jedem Zielfisch – und sind für Einsteiger deutlich unkomplizierter zu handhaben als viele Kunstköder.

Dieser Guide zeigt dir, wo du die wichtigsten Naturköder herbekommst, wie du sie richtig aufbewahrst und am Haken anbietest.

Illustration von drei Naturködern: Tauwurm, fünf Maden und ein kleiner Köderfisch
Von links: Tauwurm, Maden, Köderfisch· Bild: KI-generiert

Tauwurm: Der Klassiker für fast jeden Fisch

Beschaffung

Tauwürmer bekommst du im Angelgeschäft, teils auch im Supermarkt, oder du sammelst sie selbst nach einem warmen Regenschauer abends im Garten oder auf Wiesen.

Aufbewahrung

Würmer bleiben in einer Wurmkiste mit feuchter Erde oder speziellem Wurmsubstrat mehrere Tage bis Wochen frisch. Kühl und dunkel lagern, idealerweise im Kühlschrank bei etwa 4–8 °C.

Anköderung

Der Wurm wird mehrfach aufgezogen, sodass beide Enden noch etwas frei beweglich bleiben – das erhöht die natürliche Wirkung im Wasser deutlich. Für kleinere Fische reicht auch ein einzelnes Wurmstück.

Made: Klein, aber äußerst fängig

Beschaffung

Maden sind im Angelgeschäft in verschiedenen Farben (weiß, rot, bronze) erhältlich und meist über mehrere Tage haltbar.

Aufbewahrung

Maden gehören in eine belüftete Dose, kühl gelagert – idealerweise im Kühlschrank oder an einem schattigen, kühlen Ort. Regelmäßiges Sieben durch Sägemehl hält sie länger frisch und geruchsärmer.

Anköderung

Zwei bis drei Maden werden vorsichtig durch die dickere Körperseite aufgezogen, ohne die Innereien zu verletzen – so bleiben sie länger lebendig und beweglich am Haken.

Köderfisch: Für gezieltes Raubfischangeln

Beschaffung

Tote Köderfische wie Rotaugen, Lauben oder Gründlinge gibt es im Angelgeschäft tiefgekühlt oder frisch. Was rechtlich gilt:

  • Lebende Köderfische sind vielerorts verboten: Bayern verbietet „das Fischen mit dem lebenden Köderfisch“ (§ 15 Abs. 1 Nr. 3 AVBayFiG). In Nordrhein-Westfalen gilt: „Lebende Köderfische dürfen nicht mitgeführt und nicht zum Fang von Fischen verwendet werden.“ (§ 6 Abs. 2 LFischVO) Brandenburg verbietet lebende Fische als Köder (§ 6 Abs. 1 BbgFischO), Hessen lebende Wirbeltiere als Köder (§ 14 Abs. 5 HFischV), und Sachsen schreibt vor, Köderfische vor dem Anbringen an den Angelhaken waidgerecht zu töten (§ 6 Abs. 1 SächsFischVO).
  • Herkunft: Nordrhein-Westfalen erlaubt Köderfische nur in dem Gewässer, aus dem sie stammen, oder in einem damit verbundenen Gewässer (§ 6 Abs. 1 LFischVO) – eine Ausnahme für gekaufte, tiefgekühlte Köderfische nennt die Vorschrift nicht. Brandenburg regelt die Herkunft ähnlich, nimmt aber tiefgefrorene oder chemisch konservierte Köderfische und tote Seefische ausdrücklich aus (§ 6 Abs. 2 BbgFischO). Im Zweifel bei der Fischereibehörde oder dem Verein nachfragen.

Aufbewahrung

Tote Köderfische werden am besten eingefroren gelagert und kurz vor dem Angeln aufgetaut. Frische, nicht mehrfach aufgetaute Köderfische fangen deutlich zuverlässiger.

Anköderung

Für die Durchlaufmontage wird der Köderfisch meist mit zwei Drillingen versehen – ein Haken durch die Lippen, der zweite seitlich im Rückenbereich, für sicheren Sitz beim Wurf und Drill. In Brandenburg sind bei der Raubfischangel höchstens drei Haken und ein Köderfisch je Angel erlaubt (§ 7 Abs. 2 BbgFischO).

Aufbewahrung unterwegs: Die wichtigsten Tipps

  • Kühltasche nutzen: Besonders im Sommer verlieren Würmer und Maden schnell an Vitalität, wenn sie der Hitze ausgesetzt sind.
  • Nicht direkt in der Sonne lagern: Ein schattiger Platz am Ufer verlängert die Frische deutlich.
  • Kleine Portionen mitnehmen: Lieber öfter nachholen als eine große Menge den ganzen Tag der Wärme auszusetzen.

Typische Anfängerfehler

  • Köder zu warm gelagert: Reduziert die Lebendigkeit und damit die Fängigkeit erheblich.
  • Zu viele Maden auf einmal am Haken: Wirkt oft unnatürlich und übertrieben – zwei bis drei reichen meist völlig aus.
  • Köderfisch mehrfach aufgetaut: Verliert schnell an Festigkeit und fällt beim Wurf leicht vom Haken.
  • Falsche Hakengröße: Zu große Haken bei kleinen Ködern wie Maden verschrecken vorsichtige Fische unnötig.

FAQ

Wie lange halten sich Tauwürmer im Kühlschrank? Bei richtiger Lagerung in feuchter Erde mehrere Wochen, solange die Erde feucht gehalten und regelmäßig kontrolliert wird.

Darf ich lebende Köderfische verwenden? Vielerorts nicht: Bayern, Nordrhein-Westfalen, Brandenburg und Hessen verbieten lebende Köderfische ausdrücklich, Sachsen verlangt, sie vor dem Anködern waidgerecht zu töten. Für andere Länder vorab die Landesfischereiverordnung und die Gewässerordnung prüfen.

Welcher Naturköder eignet sich am besten für den Einstieg? Tauwurm ist der vielseitigste und einfachste Köder für Einsteiger – er fängt an fast jedem Gewässer eine breite Palette an Fischarten.

Wie viele Maden sollte ich am Haken anbieten? Zwei bis drei Maden reichen meist aus, um genug Reiz zu bieten, ohne unnatürlich zu wirken.


Weitere Köder im Überblick findest du in der Köder-Übersicht, passende Montagen im Montagen-Konfigurator.

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Quellen

  1. Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Fischereigesetzes (AVBayFiG) – Bayerische Staatskanzlei, BAYERN.RECHT, § 15 Abs. 1 Nr. 3 AVBayFiG, abgerufen am 17. September 2026
  2. Landesfischereiverordnung (LFischVO) Nordrhein-Westfalen – Land Nordrhein-Westfalen, RECHT.NRW.DE, § 6 LFischVO, Fassung vom 3. Juli 2026, GV. NRW. 2026 S. 414, abgerufen am 17. September 2026
  3. Fischereiordnung des Landes Brandenburg (BbgFischO) – Land Brandenburg, BRAVORS, § 6 Abs. 1 und 2, § 7 Abs. 2 BbgFischO, Fassung vom 14. November 1997, zuletzt geändert am 24. August 2026, abgerufen am 17. September 2026
  4. Hessische Fischereiverordnung (HFischV) – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen Nr. 15/2023 (PDF beim RP Kassel), § 14 Abs. 5 HFischV, Fassung vom 14. April 2023, GVBl. 2023 S. 318, abgerufen am 15. September 2026
  5. Sächsische Fischereiverordnung (SächsFischVO) – Freistaat Sachsen, REVOSax, § 1 Nr. 1, § 6 Abs. 1 SächsFischVO, Fassung vom 22. April 2022, gültig ab 1. Juni 2022, abgerufen am 17. September 2026

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