Ein Setzkescher ist ein langes, zylindrisches Netz, das am Ufer im Wasser verankert wird. Gefangene Fische werden hineingesetzt und bleiben dort vorübergehend lebend gehältert – in Brandenburg und Hessen längstens bis zum Ende des Fangtages.

Wofür ein Setzkescher genutzt wird

Er ermöglicht es, gefangene Speisefische bis zum Ende des Angeltages frisch zu halten, statt sie sofort zu töten. Ein späteres Zurücksetzen ist dabei vielerorts ausgeschlossen. Gemeinschaftsfischen, bei denen Fangergebnisse verglichen oder bewertet werden, sind in Brandenburg zudem vorher bei der Fischereibehörde anzuzeigen (§ 8 BbgFischO).

Rechtliches und Tierschutz beachten

Mehrere Länder regeln das Hältern in ihren Fischereiverordnungen:

  • Bayern: Hältern nur für die geringstmögliche Dauer, Setzkescher nur hinreichend geräumig und aus knotenfreien Textilien. „In Setzkeschern gehälterte Fische dürfen nicht in das Fanggewässer zurückgesetzt werden.“ (§ 20 Abs. 1 AVBayFiG)
  • Brandenburg: Mit der Handangel gefangene Fische – ausgenommen Forellen, Saiblinge, Äschen, Maränen und Lachse – dürfen längstens bis zum Ende des Fangtages gehältert werden, nur in strömungsberuhigten Zonen und nicht von fahrenden Wasserfahrzeugen aus; gehälterte Fische dürfen nicht zurückgesetzt werden (§ 11 BbgFischO).
  • Hessen: Hältern längstens bis zum Ablauf des Fangtages und nur unverletzter Fische; „Das Zurücksetzen der Fische ist unzulässig.“ (§ 10 Abs. 1 HFischV)

Die Gewässerordnung deines Vereins kann das Hältern zusätzlich einschränken.

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Quellen

  1. Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Fischereigesetzes (AVBayFiG) – Bayerische Staatskanzlei, BAYERN.RECHT, § 20 AVBayFiG, abgerufen am 17. September 2026
  2. Fischereiordnung des Landes Brandenburg (BbgFischO) – Land Brandenburg, BRAVORS, § 8, § 11 BbgFischO, Fassung vom 14. November 1997, zuletzt geändert am 24. August 2026, abgerufen am 17. September 2026
  3. Hessische Fischereiverordnung (HFischV) – Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen Nr. 15/2023 (PDF beim RP Kassel), § 10 HFischV, Fassung vom 14. April 2023, GVBl. 2023 S. 318, abgerufen am 15. September 2026

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