Schleppangeln, im Englischen “Trolling” genannt, bezeichnet das Angeln mit einem Köder, der hinter einem langsam fahrenden Boot durchs Wasser gezogen wird. Statt einen Platz zu befischen, deckt der Angler damit große Wasserflächen ab und sucht aktiv nach Fischen.

Wofür sich Schleppangeln eignet

Die Methode ist besonders auf großen Seen und im Meer verbreitet, etwa beim gezielten Suchen nach Hecht, Zander oder Seeforelle in wechselnden Tiefen. Wobbler und Löffelblinker werden dabei häufig in unterschiedlichen Tiefenstufen gleichzeitig angeboten, bis eine Tiefe mit aktiven Fischen gefunden ist.

Rechtliches beachten

Schleppangeln ist in Deutschland stark reglementiert: Hamburg untersagt es Anglern ganz (§ 4 Abs. 3 HmbFAnGDVO), Brandenburg verbietet es von Fahrzeugen, die unter Segel oder mit Motorkraft fahren (§ 4 Abs. 2 BbgFischO), Sachsen verlangt eine Genehmigung der Fischereibehörde (§ 4 Abs. 6 SächsFischVO), und in den Boddengewässern Mecklenburg-Vorpommerns ist es verboten (§ 9 Nr. 7 KüFVO M-V). Ob du für das Boot einen Führerschein brauchst, hängt von der Motorleistung ab (§ 5 Abs. 1 SpFV). Zusätzliche Regeln kann die Gewässerordnung enthalten. Ausführlich zu Ausrüstung (Downrigger, Paravan, Bleischnur) und Technik geht es im Guide Schleppangeln (Trolling), zum Bootsangeln allgemein im Artikel Bootsangeln.

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Quellen

  1. Verordnung zur Durchführung des Hamburgischen Fischerei- und Angelgesetzes (HmbFAnGDVO) – Freie und Hansestadt Hamburg, § 4 Abs. 3 HmbFAnGDVO, Fassung vom 4. Juni 2019, geändert durch Verordnung vom 1. Februar 2022 (HmbGVBl. S. 88), abgerufen am 15. September 2026
  2. Fischereiordnung des Landes Brandenburg (BbgFischO) – Land Brandenburg, BRAVORS, § 4 Abs. 2 BbgFischO, Fassung vom 14. November 1997, zuletzt geändert am 24. August 2026, abgerufen am 17. September 2026
  3. Sächsische Fischereiverordnung (SächsFischVO) – Freistaat Sachsen, REVOSax, § 4 Abs. 6 SächsFischVO, Fassung vom 22. April 2022, gültig ab 1. Juni 2022, abgerufen am 17. September 2026
  4. Küstenfischereiverordnung (KüFVO M-V), Arbeitskopie – Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei M-V (LALLF), § 9 Nr. 7, § 14 Abs. 1 KüFVO M-V, Fassung vom 28. November 2006, zuletzt geändert am 21. Januar 2022 (GVOBl. M-V S. 58), abgerufen am 15. September 2026
  5. Verordnung über das Führen von Sportbooten (Sportbootführerscheinverordnung – SpFV) – Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de, § 5 Abs. 1 Nr. 1, abgerufen am 17. September 2026

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